Alle Bilder (c) 2002 by Ralf Stoll
| Lageplan |
Blick auf das unbebaute Grundstück |

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Nachfolgend die wichtigsten Auszüge aus dem schriftlichen Teil des
Bebauungsplans
- GRZ=0,4 GFZ=0,8 Z=1
- offene Bauweise
- Firstrichtung entsprechend Eintragung im Bebauungsplan
- Baugrenzen gem. Bebauungsplan
Überschreitungen mit Balkone, Vordächer, Freitreppen bis 1,50 m
Gesimse, Dachvorsprünge, Sockel, Abfallrohre, Tür- und Fensterumrahmungen bis 0,5 m
- Höhenlage festgelegt
- Pflanzgebot: min. 1 raumbildender Laubbaum
- Dachform Satteldach
- Dachneigung 33° bis 45°
- Dachaufbauten sind nur als Gauben zulässig. Die Länge der
Einzelgaube und die Gesamtlängen der Gauben einer Dachseite darf die halbe Seite der
Dachseite nicht überschreiten. Von den Giebel- bzw. Walmseiten ist ein Mindestabstand ...
- Dachausschnitte bis zu einer Länge von 30% sind zulässig
- Kniestock: Nur bei Festlegung im Bebauungsplan (Lageplan) mit
Geschosszahl I, Kniestock <=0,70 m zulässig. Die Höhe wird gemessen vom Schnittpunkt
Wand/Unterkante Sparren.
- Es sind nur Ziegel, Betondachsteine, Faserzement- und Bitumenplatten
in Rot- und Brauntönen zulässig.
- Material- und Farbgebung: Sie ist so zu wählen, dass das
Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird; zu bevorzugen sind natürliche
Materialien wie Putz und Holz. Verkleidungen aus großformatigen Faserzementplatten, aus
Kunststoff oder Metall, sowie überwiegend aus Sichtbeton (zumal ohne farbliche
Behandlung) oder Waschbeton sind nicht zulässig. Für die Farbgebung sind Farben zu
wählen, deren Hellbezugswerte zwischen den Grenzwerten 30% und 70% liegen.
- Balkon- und Terrassenbrüstungen sind in Holz oder holzähnlichen
Stoffen herzustellen.
- Aufgesetzte, insbesondere vor die Außenwand vortretende
Rolladenkästen sind nicht zulässig.
- Garagen müssen einen Mindestabstand von 5,0 m von der äußeren
Verkehrsflächengrenze einhalten.
- Grundsätzlich sind mindestens 1,5 Stellplätze je Wohneinheit
nachzuweisen.
- Untergeschossgaragen mit Steilabfahrten (über 5% ab Straßengrenze)
sind nicht zulässig.
- Garagenneuerstellungen mit Flachdach sind nicht zulässig.
- Die max. Traufhöhe, gemessen am Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut zum
talseitigen festgelegten neuen Gelände bei Z=1 <= 5,00m
- Die Firsthöhe - ebenfalls talseitig gemessen - darf 10,0 m nicht
überschreiten. Die zulässige Dachneigung wird mit dieser Festlegung entsprechend
eingeschränkt.
- Entlang der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind
Einfriedungen bis max. 1,00 m hoch /eingeschlossen ein Sockel bis max. 0,30 m hoch), sonst
bis 1,20 m hoch zulässig, geschlossene nur in Form lebender Einfriedungen. Drahtzäune
allein sind entlangden öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen nicht zulässig,
gegenüber der freien Landschaft sind notwendige Einfriedungen zwingend mit lebenden
Hecken zu gestalten.
- Die Versiegelung der unüberbaubaren Grundstücksfläche darf max.
15% betragen.